Fortbildungspflicht für Pflegefachkräfte gem. § 132 SGB V

Die regelmäßige Fortbildung für Pflegefachkräfte ist ein wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege. Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Mitarbeitenden ihr Fachwissen kontinuierlich aktualisieren und erweitern. Im Rahmen von Qualitätsprüfungen kontrolliert der Medizinische Dienst (MD) auch die Einhaltung dieser Fortbildungspflicht. Grundlage dafür ist die Ergänzung zum Rahmenvertrag nach § 132 SGB V.

Teilnehmer leisten Erste Hilfe bei einer Übung im Außenbereich

Fortbildungspflicht für Pflegefachkräfte

Medizinische Dienst (MD) gemäß § 132 SGB V

  • Pflegefachkräfte müssen innerhalb von zwei Jahren mindestens vier Fortbildungsstunden nachweisen. Ziel dieser Regelung ist es, eine hohe Qualität in der Pflege sicherzustellen und Mitarbeitende auf aktuelle fachliche Anforderungen vorzubereiten.
  • Kursbeschreibung:
    1. Allgemeines Vorgehen im Notfall und Notruf
    2. Auffinden einer bewusstlosen Person
    3. Stabile Seitenlage
    4. Herz-Lungen-Wiederbelebung
    5. Einblick in die Frühdefibrillation (AED)
    6. Atemstörungen (Verschlucken, akuter Asthmaanfall)
    7. Herzinfarkt / Schlaganfall
    8. Unter- und Überzuckerung
  • Zielgruppe:
    1. Examinierte Pflegekräfte
    2. Pflegehilfskräfte
    3. Nachbarschaftspflegekräfte
    4. Alle die Interesse an der Altenpflege haben

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Ort

  • Bei Ihnen vor Ort!
  • NRW weit
  • Bei uns

Kosten

  • bis 12 TN 425 Euro
    Anfahrtspauschale

Dauer

  • Ausbildung:
    4 Unterrichtseinheiten (3 Stunden)

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